Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 21. D
ezember 1999 § 4 Erfüllung der Lehrverpflichtung
(1)Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können
- Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,
- Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander ausgleichen. In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten.
(2)Bei wechselndem Lehrbedarf in einem Fach kann der zuständige Fachbereich den Umfang der Lehrtätigkeit so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung einer Lehrkraft nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist hiervon im Voraus zu unterrichten.
(3)Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erbracht werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen.
(4)Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(5)Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbaren Studienarbeiten grundständiger Studiengänge der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 35 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EANN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_4