Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 21. D
ezember 1999 § 5 Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1)Bei Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 50 vom Hundert ermäßigt werden.
(2)An Universitäten kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
(3)Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärzte wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.
(4)An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für Aufgaben der Studienreform, für Studienfachberatung, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll 7 vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
(5)Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 vom Hundert der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(6)Über die Ermäßigung nach Abs. 1 bis 5 entscheidet die Hochschulleitung auf Vorschlag der Fachbereichsleitung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 35 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_5