Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 § 14 a Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1)Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er wie folgt Zusatzurlaub: Bei Dienstleistungen in der Fünf-Tage-Woche in der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.
(2)Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3)Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 150 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 300 Stunden, drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat.
(4)Soweit teilzeitbeschäftigte Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5)Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in dem vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 1 bis 4 zugrundegelegt. Der Zusatzurlaub wird für Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten,
(6)Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7)Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht.
(8)Abs. 1 bis 6 gelten nicht
- für Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,
- für Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
- für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind. Ist die Arbeitszeit der Beamten nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1982, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058ECNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=UrlV_HE_!_14a