Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 31. Oktober 1986 § 1 (1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn
sie 1.
- a)mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
- b)mit einem Kind des Ehegatten,
- c)mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder
- d)mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1646), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S, 266), Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten EIternteils erforderlich.
(2)Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; Satz 1 ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt.
(3)Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom
- Januar 1997 (BGBl. I S. 23, 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2000 (BGBl. I S. 1638), oder des § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom
- Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 2001 (GVBl. I S. 179), wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalls (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.
(4)Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu dreißig Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 EltZVO, vom 21.07.2006, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EDNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ErzUrlV_HE_!_1