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§ 1 EltZVO Landesnorm Hessen Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) vom 31. Oktober 1986 gültig ab:

Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 31. Oktober 1986 § 1 (1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie 1

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  1. a)mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  2. b)mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners,
  3. c)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben,
  4. d)auch ohne Personensorgerecht
  5. aa)mit einem leiblichen Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,
  6. bb)mit einem Kind, für das die nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden oder die beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist,
  7. cc)mit einem Kind, welches von seinen Eltern in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann, als Verwandter bis zum dritten Grad oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner, sofern von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch genommen wird, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten EIternteils erforderlich.

(2)Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; Satz 2 und 3 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln.
(3)Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom
  1. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), geändert durch Gesetz vom
  2. November 2003 (BGBl. I S. 2190), oder des § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom
  3. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalls (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und für die Berechtigten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.
(4)Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu dreißig Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 EltZVO, vom 31.10.1986, gültig ab 01.01.2004 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EDNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ErzUrlV_HE_!_1

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