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§ 2 EltZVO Landesnorm Hessen Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) vom 31. Oktober 1986 gültig ab:

Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 31. Oktober 1986 § 2 (1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des

Kindes oder nach der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2)Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3)Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist nicht zulässig. Die EIternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4)Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.
(5)Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EltZVO, vom 31.10.1986, gültig ab 01.01.2004 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EDNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ErzUrlV_HE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.