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§ 5 EltZVO Landesnorm Hessen Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) vom 31. Oktober 1986 gültig ab:

Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 31. Oktober 1986 § 5 (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anw

endung der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom

  1. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. November 2006 (GVBl. I S. 561). Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den
  3. Dezember 2000 hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist.

(2)Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit, sofern er nicht eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt, die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich sechzig Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Als Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 gilt nicht ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Steht dem Beamten ein vemindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbeitrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Besoldung zuständige Stelle.
(3)Nehmen die Eltern gemeinsame Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(4)Den Polizeivollzugsbeamten bei der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 191 des Hessischen Beamtengesetzes gewährt, sofern sie nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung ... unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach dieser Vorschrift haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 EltZVO, vom 31.10.1986, gültig ab 01.01.2004 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1986, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EDNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ErzUrlV_HE_!_5

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