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§ 1 FinMinRKGuaZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 3. September 1988 § 1

(1)Der Minister der Finanzen ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung
  1. a)der Beamten des Ministeriums,
  2. b)des Oberfinanzpräsidenten,
  3. c)des Direktors der Hessischen Staatsbäder,
  4. d)des Rektors der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda,
  5. e)des Leiters der Landesfinanzschule Hessen,
  6. f)des Leiters der Landesbeschaffungsstelle Hessen,
  7. g)der Leiter der Staatskassen,
  8. h)der Leiter der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
  9. i)des Leiters der Zentralen Besoldungsstelle Hessen,
  10. j)des Leiters der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle, Hessen, 2. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes), für die Beamten seines Geschäftsbereichs, 3.
  11. a)Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes ,
  12. b)Zusage der Umzugskostenvergütung,
  13. c)Anordnung der Räumung einer Dienstwohnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
  14. d)Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 21. Juni 1976 (GVBl. I S. 267, 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1986 (GVBl. I S. 31), für die Beamten des Ministeriums und die Beamten der in Nr. 1 Buchst. d bis j genannten Behörden, für die Beamten des höheren Dienstes aus den Geschäftsbereichen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder.
(2)Als allgemein genehmigt gelten 1. beim Oberfinanzpräsidenten und beim Direktor der Hessischen Staatsbäder (bei deren Abwesenheit auch bei deren Vertretern)
  1. a)Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von sieben Kalendertagen,
  2. b)Dienstgänge, 2. bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis j genannten Beamten (bei deren Abwesenheit auch bei deren Vertretern)
  3. a)Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen,
  4. b)Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von drei Kalendertagen,
  5. c)Dienstgänge. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis f genannten Beamten (bei deren Abwesenheit auch bei den jeweiligen Vertretern). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058F0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinMinRKGuaZustAnO_HE_!_1

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