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§ 2a HBesG Landesnorm Hessen - Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen Hessisches Bes

Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 § 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen

(1)Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2)Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den Hochschulen des Landes und der Kanzlerinnen und Kanzler an einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Im Übrigen werden die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und Satz 2 unberührt.
(3)Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. April 2004 (BGBl. I S. 630), zu bestimmen, Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und Verfahren und Zuständigkeiten für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu treffen.
(4)Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung Regelungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu treffen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2a HBesG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 28.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058F3NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesG_HE_!_2a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.