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HBesG Landesnorm Hessen Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Hessisches Besoldungsgesetz (HB

Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom

  1. Februar 1998 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom
  2. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel - Weitere Fassungen dieser Norm Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos) Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 14.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 28.02.2014 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 25.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.12.2011 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 02.12.2010 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 14.12.2009, gültig ab 23.12.2009 bis 31.12.2009 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 22.12.2009 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 06.09.2007, gültig ab 21.09.2007 bis 31.12.2007 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 30.01.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 20.09.2007 Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen HBesG, vom 25.02.1998, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 Fußnoten *) Erhält eine Amtszulage von 146,01 Euro. Erhält eine Amtszulage von 146,01 Euro. Erhält eine Amtszulage von 146,01 Euro. 27) Erhält bei vollpädagogischer Ausbildung für seine Person Bezüge nach der Besoldungsgruppe A
  3. 28) Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluß. 29) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. 30) Kann nach näherer Bestimmung des Kultusministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern eine Aufwandsentschädigung erhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058F3NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesG_HE_Anhang_zu_den_Hessischen_Besoldungsordnungen

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