Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom
- Februar 1998 Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen
- Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2.
(1)Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2)Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen.
(3)Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4)§ 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
- Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
- Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).
- Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6.
(1)Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10.
(2)Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden.
(3)Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden.
(4)Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als
- a)Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und
- b)Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage I HBesG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos) Anlage I HBesG, vom 14.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 28.02.2014 Anlage I HBesG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 Anlage I HBesG, vom 25.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.12.2011 Anlage I HBesG, vom 14.12.2009, gültig ab 23.12.2009 bis 31.12.2009 Anlage I HBesG, vom 26.09.2007, gültig ab 01.01.2008 bis (gegenstandslos) Anlage I HBesG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 22.12.2009 Anlage I HBesG, vom 06.09.2007, gültig ab 21.09.2007 bis 31.12.2007 Anlage I HBesG, vom 30.01.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 20.09.2007 Anlage I HBesG, vom 25.02.1998, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058F3NN00000000057