Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom
- Februar 1998 BESOLDUNGSORDNUNG B Feste Gehälter Besoldungsgruppe B 1 unbesetzt Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor - als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Präsident der Polizeiakademie Hessen Direktor der Hessischen Staatsbäder 23) Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 - Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen - - als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen - Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24) Polizeivizepräsident - des Polizeipräsidiums Südhessen - des Polizeipräsidiums Westhessen - des Polizeipräsidiums Südosthessen - des Polizeipräsidiums Mittelhessen - des Polizeipräsidiums Nordhessen Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Besoldungsgruppe B 3 Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Finanzpräsident - als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Leitender Baudirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25) Leitender Magistratsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25) Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen - - als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - - als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen Landeskriminaldirektor Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Abteilungsdirektor - als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst - Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Besoldungsgruppe B 4 Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes Polizeipräsident - des Polizeipräsidiums Südhessen - des Polizeipräsidiums Westhessen - des Polizeipräsidiums Südosthessen - des Polizeipräsidiums Mittelhessen - des Polizeipräsidiums Nordhessen Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Landespolizeivizepräsident Inspekteur der Hessischen Polizei Besoldungsgruppe B 5 Direktor beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiter Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes Direktor des Hessischen Landeslabors Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen Besoldungsgruppe B 6 Direktor des Hessischen Baumanagements Direktor des Hessischen Immobilienmanagements Landespolizeipräsident Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Besoldungsgruppe B 7 Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes Besoldungsgruppe B 8 Direktor beim Hessischen Landtag Besoldungsgruppe B 9 Präsident des Hessischen Rechnungshofes Staatssekretär 26) Besoldungsgruppe B 10 Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei Besoldungsgruppe B 11 unbesetzt Weitere Fassungen dieser Norm BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos) BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 14.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 28.02.2014 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 16.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 02.12.2010 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 14.12.2009, gültig ab 23.12.2009 bis 31.12.2009 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 26.09.2007, gültig ab 01.01.2008 bis (gegenstandslos) BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 22.12.2009 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 06.09.2007, gültig ab 21.09.2007 bis 31.12.2007 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 30.01.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 20.09.2007 BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG, vom 25.02.1998, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 Fußnoten 23) Der am
- 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B
- 24) Amt im Sinne des § 46 Bundesbesoldungsgesetz. 25) Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitender Baudirektor und Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen. Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitender Baudirektor und Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen. 26) Erhält ab
- Januar 2001 eine Amtszulage von 1183,28 DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058F3NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesG_HE_BESOLDUNGSORDNUNG_B
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