← Deutschland

Artikel 3 BesÄndG HE Landesnorm Hessen - Überleitung und Wahrung des Besitzstandes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vo

Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 7. Oktober 1970 Artikel 3 Überleitung und Wahrung des Besitzstandes (1) Die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretende

n Änderungen in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen. sowie die Änderungen der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage beigegebenen Übersicht.

(2)Bis zum
  1. August 1971 sind zu Professoren der Besoldungsgruppen H 2 oder H 3 (H 3 entsprechend der Überleitung nach der Anlage) zu ernennen: Die Dozenten, Oberärzte, Oberassistenten, Oberingenieure, die Akademischen Räte und Akademischen Oberräte, die Studienräte im Hochschuldienst und Oberstudienräte im Hochschuldienst sowie die Wissenschaftlichen Assistenten, soweit sie nicht Beamte auf Lebenszeit sind und sich habilitiert haben oder soweit deren Habilitationsverfahren bis zum
  2. Mai 1970 eingeleitet worden war und bis zum
  3. März 1971 abgeschlossen ist.
(3)Bis zu ihrer Ernennung zu Professoren nach Abs. 2 stehen die Dozenten, Oberärzte, Oberassistenten und Oberingenieure, denen auf Grund des § 43 des Universitätsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324) die Bezeichnung Honorarprofessor verliehen wurde, in der Besoldung den außerplanmäßigen Professoren der Fußnote zur Besoldungsgruppe H 1 und den außerplanmäßigen Professoren nach den §§ 206 und 209 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.
(4)Die Lektoren der Besoldungsgruppe A 13 können zu Studienräten im Hochschuldienst, die Lektoren der Besoldungsgruppe A 13 a zu Oberstudienräten im Hochschuldienst ernannt werden.
(5)Für die Wissenschaftlichen Assistenten sind auf Vorschlag des Fachbereichs (§ 49 Nr. 8 des Universitätsgesetzes) bis zum
  1. Januar 1972 nach Bedarf Dienstverhältnisse nach den §§ 41 oder 45 des Universitätsgesetzes zu begründen. Der Bedarf wird vom Präsidenten ermittelt und von dem Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgestellt. Über die Stellenumwandlungen entscheidet der Haushaltsausschuß des Hessischen Landtags. Ist der Wissenschaftliche Assistent mit der Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches nach § 41 oder 45 des Universitätsgesetzes nicht einverstanden oder wird ein Dienstverhältnis nach Satz 1 nicht begründet, so gelten für ihn die Vorschriften der Hessischen Assistentenordnung vom
  2. Februar 1966 (ABl. des Hessischen Kultusministers S. 413) weiter. Werden Wissenschaftliche Assistenten zu Dozenten ernannt, so ist die Zeit ihres Dienstverhältnisses als Wissenschaftliche Assistenten, die vier Jahre übersteigt, auf die Zeit nach § 205 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes anzurechnen.
(6)Studienräte und Oberstudienräte, Wissenschaftliche Assistenten sowie Akademische Räte und Akademische Oberräte, die überwiegend Lehraufgaben wahrnehmen, können vom Fachbereich (§ 49 Nr. 8 des Universitätsgesetzes) bis zum 1. Januar 1972 für die Ernennung zum Professor in der Besoldungsgruppe H 2 oder H 3 vorgeschlagen werden. Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Universitätsgesetzes gelten nicht; die Einzelheiten dieses Ernennungsverfahrens regelt der Kultusminister. Über die notwendigen Stellenumwandlungen entscheidet der Haushaltsausschuß des Hessischen Landtags.
(7)Die Vorschriften der Abs. 5 und 6 sind auf Angestellte entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in Abs. 5 Satz 1 und in Abs. 6 genannten Termine auf dem 1. Januar 1973 festgesetzt werden.
(8)Beamte, deren Dienstbezüge bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes hinter den Bezügen nach bisherigem Recht zurückbleiben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige Erhöhung der Bezüge einschließlich der Unterrichtsgeldpauschale. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1970, 628 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058F8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Bes%C3%84ndG_HE_Artikel_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.