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§ 2 BesRKV HE Landesnorm Hessen - Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen In der

Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen In der Fassung vom 14. Juni 1976 § 2 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (1) Will der Dienstreisende die Dienstreise mit einem

Urlaub verbinden, so hat er dies der für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständigen Behörde vor Antritt der Dienstreise mitzuteilen. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise ( § 2 Abs. 2 des Gesetzes ) der Zustimmung der nächsthöheren Dienstbehörde oder der von der obersten Dienstbehörde hierzu ermächtigten Behörde.

(2)Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 des Gesetzes findet Anwendung.
(3)Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, daß eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so ist abweichend von Abs. 2 die Reisekostenvergütung so zu bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Abs. 6.
(4)Wird auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde am Urlaubsort ein Dienstgang ausgeführt ( § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ), so wird Reisekostenvergütung nach § 15 des Gesetzes gewährt. Ist der Dienstgang erst nach Beendigung des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Abs. 6.
(5)Die Reisekostenvergütung nach Abs. 2 und 3 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt.
(6)Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet; dabei werden nur volle Kalendertage berücksichtigt. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt ( § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ).
(7)Urlaubsaufwendungen, für die dem Bediensteten und seinen ihn begleitenden Angehörigen infolge der Unterbrechung des Urlaubs die vertragsmäßige Gegenleistung entgeht, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die durch die Unterbrechung des Urlaubs zusätzlich entstanden sind. Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Abs. 6 Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 281 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058FDNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesRKV_HE_!_2

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