Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) In der Fassung vom 27. August 1976 § 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, d
ie mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von den Angehörigen der Besoldungsgruppen oder Gruppen der Amtsbezüge Land- oder Wasserfahrzeuge Luftfahrzeuge Schlafwagen bis zu den Kosten der A 1 bis A 8 zweiten Klasse Touristen- oder Economyklasse Touristenklasse A 9 bis A 16 b, B 1, H 1 bis H 3, R 1 und R 2, W 1 bis W 7 zweiten Klasse Touristen- oder Economyklasse Spezial- oder Doppelbettklasse B 2 bis B 11, H 4 R 3 bis R 8 W 8 bis W 16 zweiten Klasse Touristen- oder Economyklasse Einbettklasse. Bei einer einfachen Tarifentfernung von mehr als einhundert Kilometern werden bei Benutzung von Land- oder Wasserfahrzeugen die notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären.
(2)Ehrenbeamte erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 b.
(3)Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte.
(4)Dienstreisenden, denen nach Abs. 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(5)Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 390 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058FENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKG_HE_!_5