Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) In der Fassung vom 27. August 1976 § 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (
1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
- Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 ccm (ab
- Januar 2002 20 Pfennig 0,10 Euro)
- Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis 350 ccm (ab
- Januar 2002 26 Pfennig 0,13 Euro)
- Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm (ab
- Januar 2002 31 Pfennig 0,16 Euro)
- Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm (ab
- Januar 2002 43 Pfennig 0,22 Euro). Liegt die Zustimmung nicht vor, so wird Wegstreckenentschädigung nur gewährt, wenn der Zweck der Dienstreise oder besondere Umstände die Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderten und die Genehmigung vor Antritt der Dienstreise nicht eingeholt werden konnte. Andernfalls wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 Euro je Kilometer gewährt. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.
(2)Ist ein in Abs. 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird (anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug), so wird abweichend von Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Minister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3)Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Abs. 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer.
(4)Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Abs. 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5)Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrads, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6)Bei Anwendung der Abs. 1, 3 bis 5 gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(7)Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 HRKG, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 31.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 390 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058FENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKG_HE_!_6