← Deutschland

BesGÄndG HE 6 Landesnorm Hessen Zweiter Abschnitt - Ordentliche und außerordentliche Professoren Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldung

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Vom

  1. Juli 1965 Zweiter Abschnitt Ordentliche und außerordentliche Professoren
  2. Die bisher gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren wird als Unterrichtsgeldpauschale nach Nr. 2 der Allgemeinen Vorschriften zur Besoldungsordnung H sowie der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 3 und der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 4 weitergewährt, soweit nicht nach Nr. 2 eine höhere Unterrichtsgeldpauschale zusteht. Die Unterrichtsgeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3 000 Deutsche Mark jährlich.
  3. War die Einnahme aus der Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Lehrstuhls im Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom
  4. Oktober 1962 bis
  5. September 1965 (durchschnittliche Einnahme) höher als die gewährleistete Einnahme an Unterrichtsgebühren, wird sie bis zu einem Höchstbetrag von 18 000 Deutsche Mark jährlich als Unterrichtsgeldpauschale nach Nr. 2 der Allgemeinen Vorschriften zur Besoldungsordnung H sowie der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 3 und der Fußnote zu der Besoldungsgruppe H 4 weitergewährt. Die Unterrichtsgeldpauschale beträgt jedoch mindestens 3 000 Deutsche Mark jährlich
  6. Für den 18 000 Deutsche Mark übersteigenden Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird eine nicht emeritierungsfähige und nicht ruhegehaltfähige Ausgleichsabfindung gewährt. Die Ausgleichsabfindung beträgt: vom 1.10.1965 bis 30.9.1970 vom 1.10.1970 bis 30.9.1975 ab 1.10.1975 für die ersten 7 000 Deutsche Mark 90 v. H. 80 v. H. 70 v. H. für die weiteren 5 000 Deutsche Mark 80 v. H. 70 v. H. 60 v. H. für die weiteren 5 000 Deutsche Mark 70 v. H. 60 v. H. 50 v. H. für die weiteren 5 000 Deutsche Mark 60 v. H. 50 v. H. 40 v. H. Der 40 000 Deutsche Mark übersteigende Betrag der durchschnittlichen Einnahme wird nicht berücksichtigt.
  7. Bei Hochschullehrern, die erst nach dem
  8. September 1962 auf ihren Lehrstuhl berufen worden sind, oder deren Lehrtätigkeit nach diesem Zeitpunkt unterbrochen worden ist, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Einnahme im Sinne der Nrn. 2 und 3 nur die verbleibenden vollen Jahre ihrer Lehrtätigkeit berücksichtigt. Hat der Hochschullehrer die Lehrtätigkeit auf seinem Lehrstuhl noch kein volles Jahr ausgeübt, so ist die mutmaßliche Einnahme eines Jahres zugrunde zu legen.
  9. Verringert sich der Umfang der Lehrtätigkeit um mehr als ein Drittel gegenüber derjenigen des Zeitraums, der für die Berechnung der durchschnittlichen Einnahme zugrunde gelegt worden ist, so ist die Ausgleichsabfindung entsprechend neu festzusetzen.
  10. Für Hochschullehrer, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als außerordentliche und ordentliche Professoren in den Landesdienst berufen worden sind, aber bereits vorher als Lehrstuhlinhaber Einnahmen an Unterrichtsgebühren aus einer Lehrtätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule bezogen haben, gelten die Nr. 2 bis 5 entsprechend. Dabei ist die vom früheren Dienstherrn ermittelte durchschnittliche Einnahme auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nach einem anderen als dem in Nr. 2 bestimmten Zeitabschnitt berechnet worden ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1965, 122 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058FFNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesG%C3%84ndG_HE_Zweiter_Abschnitt

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.