Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) In der Fassung vom 1. November 1974 § 25 Überleitung in die neuen Besoldungsgruppen
(1)Die Beamten und Richter, die am
- März und
- April 1957 im Amt waren, werden nach der Überleitungsübersicht (Anlage III) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten und Richter am
- März 1957 angehörten. Für Beamte und Richter, die am
- März 1957 auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe. Soweit sich aus der Überleitungsübersicht Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue Besoldungsgruppe noch in der Überleitungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.
(2)Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung vom
- April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 27 neu. festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beamten oder Richters, der vor dem
- April 1957 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 2 hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der Beamte oder der Richter beim Beginn des Urlaubs das Endgrundgehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten hatte.
(3)Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Überleitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Übersicht in Anlage IV ergibt, so erhalten die Beamten und Richter eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist das Überleitungsgrundgehalt niedriger als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regelüberleitungsgruppe (Anlage III Nr. 1), die den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten und Richter nach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle des Überleitungsgrundgehalts. Das nach Satz 3 für die Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Grundgehalt erhöht sich zu denselben Zeitpunkten, zu denen der Beamte oder Richter nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre, um die Dienstalterszulage bis zur Erreichung des Endgrundgehalts.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte und Richter, die nach dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt eingewiesen worden sind.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Beamte und Richter, deren Dienstverhältnis nach dem
- April 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte, die aus der Besoldungsgruppe A 8 d übergeleitet werden, wird die Ausgleichszulage stets nach Abs. 3 Satz 1 bemessen. Abs. 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach dem
- März 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes ernannt worden sind.
(6)Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 3 Satz 3 eine Ausgleichszulage erhält, in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt eingewiesen und bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Betrag zurück, den er beim Verbleiben und weiteren Aufsteigen in den Dienstaltersstufen der verlassenen Planstelle an Grundgehalt und Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 Satz 3 und 4 erhalten hätte, so wird ihm eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedes gewährt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1974, 524 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005900NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesG_HE_!_25