Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) In der Fassung vom 1. November 1974 § 28
(1)Versorgungsempfänger, deren Bezüge sich nach einem Grundgehalt bemessen und bei denen der Versorgungsfall vor dem
- Juli 1971 eingetreten ist, werden mit Wirkung vom
- Juli 1971 an in eine der Besoldungsgruppen dieses Gesetzes übergeleitet. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ist der Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses anzusehen. Die neue Besoldungsgruppe bestimmt sich nach den für aktive Beamte am
- Juli 1971 maßgebenden Überleitungsvorschriften.
(2)Das Besoldungsdienstalter ist nach den für aktive Beamte geltenden Vorschriften neu festzusetzen. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters entfällt, wenn bereits nach bisherigem Recht die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde lag oder das Besoldungsdienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt worden ist, in dem das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet wurde. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. April 1938 eingetreten, so tritt an die Stelle der bisherigen Dienstaltersstufe die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe denselben Abstand hat wie die Dienstaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe zu ihrer Endstufe.
(3)Bleibt das Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen nach den Abs. 1 und 2 hinter dem Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen sowie Ausgleichszulagen zurück, das nach bisherigem Recht bis zum 30. Juni 1971 der Berechnung der Bezüge zugrunde zu legen war, so tritt zu dem Grundgehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(4)Ist am
- März 1969 eine Zulage nach § 30 a in der bis zum
- März 1969 geltenden Fassung gewährt worden und bleiben die ab
- April 1969 zustehenden Versorgungsbezüge hinter den am
- März 1969 gewährten Versorgungsbezügen zurück, so erhält der Versorgungsempfänger abweichend von Abs. 3 eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(5)Ausgleichszulagen nach den Abs. 3 und 4 verringern sich entsprechend den Erhöhungen der Versorgungsbezüge.
(6)Der Minister des Innern wird ermächtigt, Versorgungsempfänger, deren letztes Amt oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsvorschriften nicht berücksichtigt ist, nach den Grundsätzen der Überleitungsvorschriften einer Besoldungsgruppe dieses Gesetzes zuzuteilen und ihnen in diesem Rahmen Zulagen zu gewähren.
(7)Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe von bestimmten Voraussetzungen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der Lehrerstellen, sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt worden ist.
(8)War bei Beamtinnen bei Eintritt des Versorgungsfalles von einer Kürzung des Grundgehalts und der Stellenzulagen um zehn vom Hundert auszugehen, entfällt diese Kürzung,
(9)Ein neben den Versorgungsbezügen noch gezahlter Frauenzuschlag entfällt.
(10)Für die Berechnung der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1974, 524 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005900NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesG_HE_!_28