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HPBesG Landesnorm Hessen ERSTER TEIL - Vorbemerkungen Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) vom 12. Dezember 2012 gültig ab: 01.01.2013 gült

Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) Vom

  1. Dezember 2012 * ERSTER TEIL Vorbemerkungen
  2. Zuordnung von Hochschullehrämtern Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zugeordnet.
  3. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Fachhochschulen und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.
  4. Zulagen

(1)Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(2)Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  1. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2012 (GVBl. I S. 227), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.
  3. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausgeübt wird, monatlich 230,08 Euro. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom
  4. Dezember 2012 (GVBl. S. 647) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 647 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005905NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ProfBesG_HE_ERSTER_TEIL

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