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§ 1 HBVAnpG 2011/2012 Landesnorm Hessen - Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAn

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) Vom 6. Oktober 2011 * ** § 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011

(1)Zum 1. Oktober 2011 werden die nach dem Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 175), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), am 30. Juni 2011 geltenden Beträge der Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes wie folgt erhöht: 1. um 1,5 Prozent:
  1. a)die Grundgehaltssätze,
  2. b)die Anwärtergrundbeträge,
  3. c)der Familienzuschlag,
  4. d)die Amtszulagen,
  5. e)die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  6. f)die Grundgehaltssätze
  7. aa)in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  8. bb)in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  9. cc)in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Hessischen Besoldungsordnung A,
  10. g)die sich aus dem Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201), geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), ergebenden Bezügebestandteile,
  11. h)die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  12. i)die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  13. j)die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
  14. k)die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, 2. um 1,28 Prozent der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(2)Die Höhe der Besoldung ab
  1. Oktober 2011 ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 7b. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom
  2. Oktober 2011 (GVBl. I S. 530) **) Vgl. auch Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom
  3. Oktober 2011 (GVBl. I S. 530): Durch Art. 1 und 2 dieses Gesetzes und die Abschlüsse im Tarifbereich bedingte Mehrausgaben von bis zu 70 Millionen Euro dürfen mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums geleistet werden. § 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 vom
  4. Dezember 2010 (GVBl. I S. 538) findet insoweit keine Anwendung. Diese Mehrausgaben werden durch Mehreinnahmen bei den Gemeinschafts- und Landessteuern (Kap. 17 01) gedeckt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005906NN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesVersAnpG_HE_!_1

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