Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) Vom 6. Oktober 2011 * ** § 5 Einmalzahlung im Jahr 2011
(1)Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1, die an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro.
(2)Anwärterinnen und Anwärter nach § 1 Abs. 1, die an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro.
(3)Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom
- Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die am
- April 2011 geltenden Verhältnisse. Entsteht der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats April 2011, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend.
(4)Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Ansprüche auf Gewährung der Einmalzahlung nach diesem Gesetz oder nach dem Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 vom
- Mai 2011 (StAnz. S. 985) bestehen. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zum
- April 2011 oder bei späterer Entstehung des Anspruchs als Erster zu zahlen hat.
(5)Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt; dies gilt nicht für die Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom
- August 2001 (BGBl. I S. 2239) jeweils in der am
- August 2006 geltenden Fassung. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom
- Oktober 2011 (GVBl. I S. 530) **) Vgl. auch Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom
- Oktober 2011 (GVBl. I S. 530): Durch Art. 1 und 2 dieses Gesetzes und die Abschlüsse im Tarifbereich bedingte Mehrausgaben von bis zu 70 Millionen Euro dürfen mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums geleistet werden. § 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 538) findet insoweit keine Anwendung. Diese Mehrausgaben werden durch Mehreinnahmen bei den Gemeinschafts- und Landessteuern (Kap. 17 01) gedeckt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 530 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005906NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesVersAnpG_HE_!_5