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§ 2 HLPZVO Landesnorm Hessen - Allgemeines Hessische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Hessische Leistun

Hessische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Hessische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - HLPZVO -) Vom 4. November 1998 § 2 Allgemeines

(1)Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(2)Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind auch erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben des eigenen Arbeitsplatzes die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erledigt; dies gilt nicht bei einer Abwesenheitsvertretung von weniger als drei Monaten.
(3)Erfüllt eine Personengruppe gemeinsam die Voraussetzungen nach Abs. 1, so kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass es an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. In diesem Falle werden Leistungsprämien und Leistungszulagen der Personengruppe zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage bei der Zahl der Empfänger im Sinne des § 5 berücksichtigt. Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten.
(4)Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung (insbesondere Vollstreckungsvergütung) gezahlt wird.
(5)Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(6)Leistungsprämien und Leistungszulagen gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom
  1. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), und sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen anzurechnen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HLPZVO, vom 03.02.2004, gültig ab 10.02.2004 bis 10.12.2009 § 2 HLPZVO, vom 04.11.1998, gültig ab 01.01.1999 bis 09.02.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 472 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000590ANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LPZV_HE_!_2

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