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§ 3 GVEntschV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 2. September 1998 gü

Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 2. September 1998 § 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfa

ll den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2)Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2008 19 700 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages.
(3)Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle
  1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel,
  2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel,
  3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2.
(4)Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen.
(5)Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
(6)Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden.
(7)Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 GVEntschV HE, vom 13.12.2012, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 § 3 GVEntschV HE, vom 11.11.2011, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 3 GVEntschV HE, vom 08.10.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 § 3 GVEntschV HE, vom 01.12.2009, gültig ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 § 3 GVEntschV HE, vom 30.10.2007, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2007 § 3 GVEntschV HE, vom 13.02.2007, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2006 § 3 GVEntschV HE, vom 29.09.2005, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2005 § 3 GVEntschV HE, vom 02.09.1998, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 383 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000590CNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GVEntschV_HE_!_3

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