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§ 1 JMinRKGuaZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz i

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 4. November 1994 § 1

(1)Das Ministerium der Justiz ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung
  1. a)der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und des Hessischen Finanzgerichts,
  2. b)der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
  3. c)der Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten,
  4. d)der Leiterin oder des Leiters der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar -, 2. Anordnung oder Genehmigung von
  5. a)Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ), für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
  6. b)Reisen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung, 3.
  7. a)Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes ,
  8. b)Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,
  9. c)Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738),
  10. d)Bewilligung von Trennungsgeld,
  11. e)Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
  12. f)Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
  13. g)Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes für die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten, 4. Zusage der Umzugskostenvergütung, soweit in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 , § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist, für die
  14. a)in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten,
  15. b)Richterinnen und Richter,
  16. c)Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
  17. d)Bediensteten des Justizvollzugsdienstes,
  18. e)Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, 5. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die im Ministerium tätigen Bediensteten.
(2)Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen und Dienstgänge
  1. der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  2. der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Amtsgerichte und der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihrer Bezirke,
  3. der Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - zu den Zweiganstalten und den Abteilungen des offenen Vollzugs,
  4. der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks,
  5. der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,
  6. der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,
  7. der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,
  8. der nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen im Geschäftsbereich. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten.
(3)Die Zustimmung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die 1. in § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen und Dienstgänge der Richterinnen und Richter, 2. Dienstreisen und Dienstgänge
  1. a)der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Erledigung der ihnen nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen richterlichen Geschäfte,
  2. b)der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke -. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 648 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005911NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JMinRKGuaZustAnO_HE_!_1

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