Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 4. November 1994 § 1
(1)Das Ministerium der Justiz ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung
- a)der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und des Hessischen Finanzgerichts,
- b)der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
- c)der Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten,
- d)der Leiterin oder des Leiters der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar -, 2. Anordnung oder Genehmigung von
- a)Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ), für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
- b)Reisen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung, 3.
- a)Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes ,
- b)Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,
- c)Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738),
- d)Bewilligung von Trennungsgeld,
- e)Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- f)Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- g)Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes für die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten, 4. Zusage der Umzugskostenvergütung, soweit in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 , § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist, für die
- a)in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten,
- b)Richterinnen und Richter,
- c)Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
- d)Bediensteten des Justizvollzugsdienstes,
- e)Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, 5. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die im Ministerium tätigen Bediensteten.
(2)Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen und Dienstgänge
- der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Amtsgerichte und der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihrer Bezirke,
- der Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - zu den Zweiganstalten und den Abteilungen des offenen Vollzugs,
- der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks,
- der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,
- der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,
- der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,
- der nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen im Geschäftsbereich. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten.
(3)Die Zustimmung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die 1. in § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen und Dienstgänge der Richterinnen und Richter, 2. Dienstreisen und Dienstgänge
- a)der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Erledigung der ihnen nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen richterlichen Geschäfte,
- b)der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke -. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 648 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005911NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JMinRKGuaZustAnO_HE_!_1