gesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 4. November 1994 § 2 (1) Das Oberlandesgericht, der Hessische Verwaltungsgerichtshof, das Hessische Lan
§ 1Abs.
2 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung oder Abordnung, 3. Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes , 4. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren sieben Tagen, 5. Bewilligung von Pauschvergütungen nach § 18 des Hessischen Reisekostengesetzes , 6. Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zu Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden Urlaub verbunden werden sollen, 7.
- a)Zusage der Umzugskostenvergütung,
- b)Gewährung der Umzugskostenvergütung,
- c)Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- d)Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- e)Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren vierzehn Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung , 9. Bewilligung von Trennungsgeld, soweit auch in Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs.
(3)Dem Oberlandesgericht werden die in Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und b genannten Befugnisse für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen, soweit in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4)Der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht werden für die Bediensteten des Justizvollzugsdienstes die in Abs. 2 Nr. 2 bis 5, 7 Buchst. b bis e, 8 und 9 genannten Befugnisse übertragen, soweit in den §§ 1 , 3 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
(5)Für die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlaß
- des Beziehens einer Dienstwohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- der Räumung einer Dienstwohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- der Räumung einer Landesmietwohnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes sind zuständig das Oberlandesgericht für Wohnungen in Gebäuden, die baulich aus Einzelplan 05 Kapitel 04 oder 09 unterhalten werden, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für Wohnungen in Gebäuden, die baulich aus Einzelplan 05 Kapitel 05 unterhalten werden.
(6)Das Oberlandesgericht ist zuständig für die 1.
§ 1Abs.
2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
- a)der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in der Wahlstation nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes ausgebildet werden oder die einen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 48 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes bei dem Oberlandesgericht leisten, aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und bei Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht,
- b)der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Bediensteten in Ausbildung für den Justizvollziehungs-, Gerichtsvollzieher-, mittleren Justiz- und Rechtspflegerdienst aus Anlaß der Teilnahme an den vorgeschriebenen Staats- und Laufbahnprüfungen,
- c)der Bediensteten in Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst aus Anlaß der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte des Landes Nordrhein-Westfalen in Monschau, 2. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 25 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen, 3. Bewilligung von Trennungsgeld für
- a)Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Ausbildung in der Wahlstation und bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes ,
- b)Bedienstete in Ausbildung für den Justizwachtmeister-, Justizvollziehungs- und Gerichtsvollzieherdienst, 4. Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen der Nr. 3 Buchst. a.
(7)Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist zuständig für die 1.
§ 1Abs.
2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
- a)der Bediensteten in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst aus Anlaß der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte des Landes Nordrhein-Westfalen in Monschau und aus Anlaß der Teilnahme an der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
- b)der Bediensteten in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 3 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, 2. Bewilligung von Trennungsgeld für
- a)Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst,
- b)Bedienstete in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 3 Nr. 4 nichts anderes bestimmt ist, 3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 648 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005911NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JMinRKGuaZustAnO_HE_!_2