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§ 4 HTGV Landesnorm Hessen - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) vom 21. Dezember 1993 gültig ab:

Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) Vom 21. Dezember 1993 § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1)Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle
  1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft,
  2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei
  3. Dienstbefreiung,
  4. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
  5. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
  6. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 10 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde,
  7. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und
  8. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.
(2)Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(3)Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(4)Wird in den Fällen
  1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1,
  2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5)Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(6)Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(7)Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist.
(8)Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HTGV, vom 26.03.2010, gültig ab 07.04.2010 bis 31.12.2011 § 4 HTGV, vom 21.12.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005912NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TGV_HE_!_4

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