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§ 8 HTGV Landesnorm Hessen - Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) vom 21. Dezember 1993 gültig ab

Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) Vom 21. Dezember 1993 § 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

(1)Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise.
(2)Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu.
(3)Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen.
(5)Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte.
(6)§ 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden.
(7)Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt.
(8)Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HTGV, vom 17.09.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 8 HTGV, vom 07.11.2006, gültig ab 23.11.2006 bis 31.12.2009 § 8 HTGV, vom 21.12.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 22.11.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005912NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TGV_HE_!_8

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