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§ 3 LehrBiG HE Landesnorm Hessen - Organisation der Lehrerbildung Hessisches Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 gültig ab: 23.06.2011 (gegenst

Hessisches Lehrerbildungsgesetz *) Vom 29. November 2004 § 3 Organisation der Lehrerbildung

(1)Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten Lehrerausbildung. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen.
(2)Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.
(3)Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb eines Lehramts oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer vom Amt für Lehrerbildung abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist das Amt für Lehrerbildung zuständig. Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung.
(4)Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolgs, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen oder des höheren Dienstes. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 LehrBiG HE, vom 14.07.2009, gültig ab 21.07.2009 bis 22.06.2011 § 3 LehrBiG HE, vom 29.11.2004, gültig ab 08.12.2004 bis 20.07.2009 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. November 2004 (GVBl. S. 330) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 330 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000591ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrBiG_HE_!_3

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