Hessisches Lehrerbildungsgesetz *) Vom 29. November 2004 § 61 EU-Staatsangehörige
(1)Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn
- es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt.
- die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat . Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.
(2)Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst.
(3)Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazität der Schulen und der Studienseminare eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. Sofern die Zahl der Anträge auf Durchführung eines Anpassungslehrganges die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, ist für die Zulassung der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags maßgebend.
(4)Durch Rechtsverordnung werden geregelt,
- die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,
- die Überprüfung der Berufserfahrung,
- die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang,
- die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Weitere Fassungen dieser Norm § 61 LehrBiG HE, vom 10.06.2011, gültig ab 23.06.2011 bis (gegenstandslos) § 61 LehrBiG HE, vom 29.11.2004, gültig ab 08.12.2004 bis 19.07.2007 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- November 2004 (GVBl. S. 330) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 330 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000591ENN00000000113 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrBiG_HE_!_61