Hessisches Lehrerbildungsgesetz *) Vom 29. November 2004 § 66 Teilnahme- und Nachweispflicht
(1)Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in eigener Verantwortung.
(2)Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fortbildung und Qualifizierung sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen in einem Qualifizierungsportfolio, das sie auf Anforderung der Schulleitung vorlegen. Die Auswertung der Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil von Mitarbeitergesprächen. Die Teilnahme an akkreditierter Fortbildung wird im Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Trägers über Inhalte, Zeitumfang und Erfolg der Fortbildung nachgewiesen.
(3)Die im Qualifizierungsportfolio dokumentierte Fortbildung nach Abs. 1 wird unter den Gesichtspunkten ihrer Bedeutung für die beruflichen Anforderungen und ihres zeitlichen Umfangs mittels Leistungspunkten gewichtet. Über die Zuweisung von Leistungspunkten für Fortbildungsangebote entscheidet das Institut für Qualitätsentwicklung bei deren Akkreditierung. Näheres zum Qualifizierungsportfolio und zu den Leistungspunkten wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.
(5)Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6)Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von Qualifikationsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt, Schulleitung und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern festgelegt. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer gemacht werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 66 LehrBiG HE, vom 10.06.2011, gültig ab 23.06.2011 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. November 2004 (GVBl. S. 330) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 330 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000591ENN00000000123 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrBiG_HE_!_66