Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) Vom 27. September 2002 § 9 Probezeit, Anstellung (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigun
g für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.
(2)Beamtinnen und Beamte auf Probe sollen sich während einer Probezeit in ihrer Laufbahngruppe bewähren. Die Probezeit dauert in der Regel 1. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate, 2. im höheren Dienst drei Jahre.
(3)Bei Nachweis einer besonderen Befähigung kann mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde die Regelprobezeit in Einzelfällen gekürzt oder können entsprechende Dienstzeiten auf sie angerechnet werden. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahngruppe entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
(4)Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(5)Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.
(6)Während der Probezeit führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahngruppe mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“.
(7)Die Beamtinnen oder Beamten werden angestellt, nachdem sie sich in der Probezeit bewährt haben. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(8)Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für Beamtinnen oder Beamte, die wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(9)Abs. 8 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(10)Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HPolLVO, vom 05.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 02.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005920NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PolLbV_HE_!_9