Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) Vom 27. September 2002 § 9 Probezeit, Anstellung (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden nach Erwerb der Befähigun
g für ihre Laufbahngruppe in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.
(2)Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Ist die Bewährung in der Regelprobezeit nicht feststellbar, so kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.
(3)Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, können mit Zustimmung der obersten Polizeibehörde bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden, wenn sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind.
(4)Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(5)Abs. 4 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen.
(6)Abs. 4 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.
(7)Die Eingangsämter sollen den Beamtinnen und Beamten nach der Rangfolge der Prüfungsergebnisse verliehen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HPolLVO, vom 27.09.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005920NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PolLbV_HE_!_9