Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 4 Vollversamm
lungen am Studienseminar
(1)Am Studienseminar werden eingerichtet
- die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder,
- die Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und. Fachlehreranwärter.
(2)Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an
- die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars,
- die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,
- an Studienseminaren für berufliche Schulen mit einer Abteilung Fachseminar für arbeitstechnische Fächer die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
- die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder am Studienseminar,
- die Ausbildungsbeauftragten.
(3)Der Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter gehören alle Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter an, die sich an diesem Studienseminar in der Pädagogischen Ausbildung befinden.
(4)Die Vollversammlungen haben insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl von fünf Ausbilderinnen und Ausbildern und von sechs Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern als Mitglieder des Seminarrats sowie von jeweils einem Ersatzmitglied zu deren Vertretung,
- die Erörterung inhaltlicher und organisatorischer Probleme der Pädagogischen Ausbildung, der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sowie des Seminarprogramms,
- die Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
- die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen.
(5)Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beruft die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar ein und führt deren Vorsitz.
(6)Die Leitung des Studienseminars beruft die erste Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter ein. Diese wählt mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer von sechs Monaten. Wiederwahl ist möglich. Die oder der Vorsitzende beruft die Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter ein.
(7)Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten.
(8)Die Vollversammlungen treten mindestens einmal im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Einstellungsterminen zusammen. Die oder der Vorsitzende muss die Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_4