Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 6 Dauer und G
liederung
(1)Die Pädagogische Ausbildung dauert vierundzwanzig Monate. Sie beginnt am 1. Mai oder 1. November.
(2)Die Pädagogische Ausbildung gliedert sich in:
- die Einführungsphase von drei Monaten Dauer,
- die Differenzierungsphase von sechs Monaten Dauer,
- die Intensivphase von zwölf Monaten Dauer,
- die Vorbereitungsphase auf die Prüfung von drei Monaten Dauer.
(3)Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verkürzt werden. Eine Verkürzung setzt voraus, dass alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar in ihrem jeweiligen Gutachten den zu diesem Zeitpunkt erreichten Ausbildungsstand der antragstellenden Referendarin oder des antragstellenden Referendars mit mindestens zehn Punkten nach den Beurteilungskriterien des § 10 Abs. 2 bewerten. Die Ausbildung kann verkürzt werden 1. um ein halbes Jahr, wenn
- a)eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und danach eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einjähriger Dauer mit einem Jahresstundenumfang von mindestens 400 Stunden an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder
- b)eine Pädagogische Ausbildung ohne Abschluss von mindestens einem Jahr oder
- c)im Verlauf der ersten Hälfte der Ausbildung von der Referendarin oder dem Referendar ein deutlicher Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird. 2. um ein Jahr, wenn eine Pädagogische Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen, sozialpädagogischen oder musisch-technischen Fächern erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4)Auf Antrag der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters kann die Pädagogische Ausbildung uni sechs Monate verlängert werden, wenn während der zweiten Hälfte der Intensivphase der Ausbildungsstand mit weniger als vier Punkten bewertet worden und ein erfolgreicher Abschluss nach dieser zusätzlichen Frist zu erwarten ist. Eine darüber hinausgehende Verlängerung kann nur genehmigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und ein erfolgreicher Abschluss der Pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist.
(5)Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter kann aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten von mehr als vier Wochen eine entsprechende Verlängerung der Pädagogischen Ausbildung beantragen.
(6)Über Anträge nach Abs. 3, 4 und 5 entscheidet das Amt für Lehrerausbildung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leitung des Studienseminars, Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_6