Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 7 Ausbildungs
veranstaltungen
(1)Die Pädagogische Ausbildung erfolgt in
- Seminarveranstaltungen mit erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichern Arbeitsschwerpunkt,
- Seminarveranstaltungen mit fachdidaktischem Schwerpunkt,
- Seminarveranstaltungen in Projekten, die mehrere Arbeitsschwerpunkte umfassen,
- Seminarveranstaltungen mit anderen ausbildungsrelevanten Arbeitsschwerpunkten,
- besonderen Veranstaltungen, die auch mehrtägig durchgeführt werden können,
- Seminarveranstaltungen im Verbund mit anderen Studienseminaren, auch als unterrichtsfach- und abteilungsübergreifende kooperative Veranstaltungen,
- ergänzenden Kursen zu Seminarveranstaltungen,
- Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen, die auch gemeinsam mit dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik und anderen Institutionen angeboten werden können,
- schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabenden und Elternbesuchen, Wandertagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und besonderen Projekten,
- in der Regel jeweils sechs Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatungen durch die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder; auf Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters können insgesamt drei Unterrichtsbesuche im Einvernehmen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern ersetzt werden durch Beratungsbesuche aufgrund von außerunterrichtlichen Tätigkeiten und von Tätigkeiten in den Aufgabenfeldern Erziehen, Beraten und Betreuen; bei verkürzter Ausbildung nach § 6 Abs. 3 kann die Anzahl der Unterrichtsbesuche angemessen verringert werden; die Entscheidung hierüber trifft der Seminarrat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ,
- Einzelberatungen durch Ausbilderinnen und Ausbilder, soweit erforderlich,
- Hospitationen,
- angeleitetem Unterricht,
- eigenverantwortetem Unterricht der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters. Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschule entscheidet die Leitung des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschule nach Anhörung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters über den Vorrang nach § 1 Abs. 5 . Für die Zeit der Einführungsphase und der Differenzierungsphase haben grundsätzlich Seminarveranstaltungen Vorrang.
(2)Die Pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Erste Staatsprüfung abgelegt wurde oder ein berufsqualifizierender Abschluss nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen nachgewiesen wurde unter Berücksichtigung der jeweils besonderen Aufgaben der Schulformen und Schulstufen.
(3)Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt in der Regel
- für das Lehramt an Grundschulen im Wahlfach und im grundschuldidaktischen Bereich,
- für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern oder Aufgabenfeldern,
- für das Lehramt an Sonderschulen im Wahlfach und im sonderschuldidaktischen Bereich,
- für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fachrichtung (Berufsfeld, Berufsrichtung) und in einem Unterrichtsfach,
- für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder in dem Bereich, in dem die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
(4)Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung an Stelle eines in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Faches in einem Fach abgeleistet werden, in dem eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung.
(5)Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung auf ein weiteres Unterrichtsfach oder Wahlfach ausgedehnt werden, sofern darin eine Erste Staatsprüfung oder eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung.
(6)Gegenstand der Seminarveranstaltungen mit erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichem Arbeitsschwerpunkt und fachdidaktischem Arbeitsschwerpunkt sowie der Veranstaltungen mit anderen ausbildungsrelevanten Arbeitsschwerpunkten sind Theorie und Praxis von Bildung, Erziehung, Unterricht, Beratung, Betreuung und die Gestaltung von Schule. Die Inhalte der Seminarveranstaltungen sollen auf die praktische Tätigkeit der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärter an den Ausbildungsschulen bezogen werden und eine ständige Rückkoppelung zwischen theoretischer Arbeit im Seminar und deren Umsetzung in die Schulpraxis gewährleisten.
(7)Den besonderen Belangen der Lehrämter, der Schulformen und Schulstufen im erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkt und in den fachdidaktischen Arbeitsschwerpunkten sowie in Veranstaltungen mit anderen ausbildungsrelevanten Schwerpunkten wird in den jeweiligen Plänen für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter Rechnung getragen,
(8)Die Ausbildungsveranstaltungen auf der Grundlage der Pläne für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter sollen die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin und den Fachlehreranwärter befähigen, die Aufgaben des Erziehens, Unterrichtens, Beratens, Betreuens und Beurteilens verantwortlich wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Fähigkeiten,
- im Spannungsfeld von Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Fachmethodik begründete Entscheidungen zu treffen und dabei Unterrichtsziele am Lern- und Bewusstseinsprozess der Lerngruppe unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben flexibel auszurichten,
- die in der Schule, in der Klasse oder Gruppe sowie in der eigenen Person liegenden Lehr- und Lernbedingungen im Hinblick auf den zu planenden Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen zu analysieren,
- Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung situativer Lernbedingungen und außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen und zu organisieren sowie diese Planung schriftlich angemessen darzustellen und zu begründen,
- auf der Grundlage der Lehrpläne mit Lehrbüchern und anderen didaktischen Materialien und Medien in verschiedenen Sozialnormen, die dem Ziel der Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler dienen, zu arbeiten,
- eine Lernatmosphäre zu schaffen, in der es Schülerinnen und Schülern möglich wird, ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten sowie Kreativität und Eigeninitiative zu entfalten, um sie so zu aktiver Mitarbeit und Mitgestaltung und zu angemessenen Leistungen zu führen,
- die Leistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen zu beurteilen,
- Erziehungs- und Verhaltensnormen situationsangemessen zu vermitteln,
- Beratungsgespräche zu führen,
- bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht und der Gestaltung von Schule mit Fachkolleginnen und Fachkollegen sowie mit weiteren am Bildungsprozess beteiligten Institutionen zusammenzuarbeiten,
- die Rechtsvorschriften anzuwenden.
(9)Auf Antrag der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters kann die Ausbildungsverpflichtung in der Differenzierungsphase nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 in Teilen erfüllt werden durch besondere Ausbildungsmaßnahmen wie Betriebspraktika oder Erkundungen an ausbildungsrelevanten Lernorten bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten. Im Falle des Wegfalls der Differenzierungsphase beschließt der Seminarrat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 über die zeitliche Einordnung besonderer Ausbildungsmaßnahmen in die Gesamtausbildung. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leitung des Studienseminars zu genehmigen und vom Studienseminar zu betreuen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_7