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§ 8 LehrPädAusbuaV HE Landesnorm Hessen - Umfang Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfu

Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 8 Umfang (1)

Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter haben an allen verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2)Der zeitliche Umfang der Ausbildungsveranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 beträgt durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden je Woche.
(3)Für Ausbildungsveranstaltungen sind Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter an einem Tag (in der Regel am Dienstag) und an einem weiteren halben Tag der Woche von allen schulischen Verpflichtungen freizustellen. Sie sind ebenfalls freizustellen für die besonderen Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 .
(4)Der Ausbildungsunterricht in der schulpraktischen Ausbildung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin und des Fachlehreranwärters in den Aufgabenfeldern Erziehen, Unterrichten, Beraten und Betreuen umfasst
  1. während der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,
  2. während der Differenzierungsphase zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, je nach Ausbildungserfordernissen abzuleisten in vier bis sechs Stunden Hospitationen und angeleitetem Unterricht und sechs bis acht Wochenstunden eigenverantwortetem Unterricht,
  3. während der Intensivphase sechzehn Wochenstunden (640 Jahresstunden), abzuleisten in zehn bis zwölf Wochenstunden (400 bis 480 Jahresstunden) eigenverantwortetem Unterricht und vier bis sechs Wochenstunden (160 bis 240 Jahresstunden) Hospitationen und angeleitetem Unterricht,
  4. während der Vorbereitungsphase auf die Prüfung zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht oder auf Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters im eigenverantworteten Unterricht,
(5)Während der Zeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und dem Ende der Pädagogischen Ausbildung ist die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zehn bis zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung einzusetzen.
(6)Im Einvernehmen mit der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 4 abweichende Regelung treffen, sofern schulische oder pädagogische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist. Dabei darf der jeweilige Umfang des eigenverantworteten Unterrichts nicht überschritten werden.
(7)Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechende Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Unterrichtsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen Gründen die Anwesenheit einer zweiten Lehrkraft geboten ist, kann der eigenverantwortete Unterricht vorübergehend in Doppelbesetzung oder im Team stattfinden. Über den Umfang des doppelbesetzten eigenverantworteten Unterrichts entscheiden Seminarleitung und Schulleitung einvernehmlich.
(8)Der Einsatz im gemeinsamen Unterricht ist zulässig.
(9)Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter sollen nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen stattfindet, in denen sie unterrichten.
(10)Die Pädagogische Ausbildung in den Berufsfeldern Agrarwirtschaft sowie Ernährung und Hauswirtschaft nach § 1 Abs. 4 soll jeweils zur Hälfte der Ausbildungszeit an der landwirtschaftlichen Fachschule und an der beruflichen Schule stattfinden. Die Entscheidung über die Gliederung der Pädagogischen Ausbildung trifft die Leitung des Studienseminars im Einvernehmen mit dem Amt für Lehrerausbildung.
(11)Bei der Unterrichtsverpflichtung ist darauf zu achten, dass die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter den Erfordernissen des Lehramtes oder der Lehrbefähigung entsprechend eingesetzt sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_8

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