Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 10 Beurteilun
g des Ausbildungsstandes
(1)Am Ende der Intensivphase, spätestens jedoch drei Wochen nach ihrem Ablauf, erstellt die jeweils zuständige Ausbilderin oder der jeweils zuständige Ausbilder am Studienseminar ein Gutachten über den Ausbildungsstand der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters und die Leitung der Ausbildungsschule unter Mitwirkung der Mentorin oder des Mentors ein Gutachten über die Tätigkeit in der Schule. Das Ergebnis des jeweiligen Gutachtens ist in Punkten nach § 19 Abs. 1 zusammenzufassen und zu begründen.
(2)Die Beurteilung des Ausbildungsstandes durch die Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar betrifft die Aufgabenfelder Erziehen, Unterrichten, Beraten und Betreuen sowie die Lernentwicklung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters. Beurteilungskriterien für den Nachweis der Fähigkeit zum selbsttätigen, verantwortlichen Handeln in diesen Aufgabenfeldern sind in den Plänen für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter beschrieben. Insbesondere soll festgestellt werden, inwieweit die in § 7 Abs. 8 genannten Fähigkeiten erworben worden sind. In die Beurteilung einzubeziehen sind ebenso die Mitarbeit in Veranstaltungen des Studienseminars, die Beteiligung bei Planung und Organisation von Seminarveranstaltungen und das Engagement für die Belange der Ausbildung. Nicht ausreichende Leistungen in der Unterrichtstätigkeit können durch positive Ergebnisse in der außerunterrichtlichen Tätigkeit in Schule und Studienseminar nicht ausgeglichen werden.
(3)Kriterien für die Beurteilung des Ausbildungsstandes der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters durch die Leitung der Ausbildungsschule sind:
- Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts,
- Beteiligung an der Gestaltung der Schule,
- Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und den an der Arbeit der Schule beteiligten außerschulischen Einrichtungen und Institutionen,
- Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben und Beachtung der Konferenzbeschlüsse,
- Beteiligung an schulischen Veranstaltungen im außerunterrichtlichen Bereich.
(4)Die Leiterin oder der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule erstattet am Ende des Ausbildungsabschnitts an der landwirtschaftlichen Fachschule ein Gutachten über die Leistung der Referendarin oder des Referendars im landwirtschaftlichen Förderungsdienst. Ebenso wird die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Förderungsdienst in einem weiteren Gutachten begründet und in Punkten bewertet.
(5)Sobald die Punktzahl über den Ausbildungsstand der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters feststeht, sind ihr oder ihm die Gutachten und die Punktzahl zur Kenntnis zu geben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_10