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§ 11 LehrPädAusbuaV HE Landesnorm Hessen - Pädagogische Prüfungsarbeit Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die L

Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 11 Pädagogisc

he Prüfungsarbeit

(1)In der Pädagogischen Prüfungsarbeit sollen die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter zeigen, dass sie in der Lage sind, schulpraktische Erfahrungen, pädagogische Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Kenntnisse auf Fragen der Schulgestaltung und des Schulprogramms, des Erziehens, des Unterrichtens, des Beratens, des Betreuens und bestimmter Bildungssachverhalte anzuwenden, zu evaluieren und zu reflektieren. Das Thema der Prüfungsarbeit soll aus der Tätigkeit an der Ausbildungsschule oder aus einem Ausbildungsvorhaben des Studienseminars hervorgehen.
(2)Bei der Wahl und Eingrenzung des Themas werden die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter von den zuständigen Ausbilderinnen und Ausbildern am Studienseminar und gegebenenfalls an der Ausbildungsschule beraten. Das Thema bedarf deren Zustimmung. Die Bearbeitung von Themen durch Gruppen bedarf der Zustimmung des Seminarrats nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 . Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen soll nicht weniger als 30 und nicht mehr als 40 Seiten betragen. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit der betreuenden Gutachterin und dem betreuenden Gutachter möglich. Der Seminarrat kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 nähere Bestimmungen beschließen.
(3)Das Thema wird spätestens drei Monate vor dem Abgabetermin festgelegt. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen.
(4)Am Schluss der Arbeit haben die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen verwendet und sämtliche Stellen der Arbeit, die anderen benutzten Druck- und digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Falle unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben. Die Versicherung selbstständiger Arbeit ist gegebenenfalls auch für Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(5)Die Pädagogische Prüfungsarbeit ist bis zum
  1. Februar oder bis zum
  2. August in dreifacher Ausfertigung bei der Leitung des Studienseminars abzugeben. Wird der Abgabetermin aus Gründen versäumt, die die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zu vertreten hat, ist die Pädagogische Prüfungsarbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leitung des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerausbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(6)Die Leitung des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen und Ausbilder, die in der Regel für die Betreuung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters zuständig sind, mit der Beurteilung und Bewertung der Pädagogischen Prüfungsarbeit. Die Bewertung erfolgt in Form von Gutachten. In besonders begründeten Fällen kann an Stelle einer Ausbilderin oder eines Ausbilders auch eine geeignete Lehrkraft der Ausbildungsschule mit ihrem Einverständnis von der Leitung des Studienseminars mit der Abfassung eines von beiden Gutachten beauftragt werden.
(7)Die Gesamtbewertung der Pädagogischen Prüfungsarbeit wird von der Leitung des Studienseminars festgelegt. Die endgültige Punktzahl der Pädagogischen Prüfungsarbeit nach § 19 Abs. 1 ergibt sich in der Regel durch Mittelwertbildung; bei einem Dezimalwert von 0,5 wird zu Gunsten der höheren Punktzahl gerundet. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen.
(8)Sobald die endgültige Punktzahl der Pädagogischen Prüfungsarbeit feststeht, sind die Gutachten und die vergebenen Punktzahlen der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter zur Kenntnis zu geben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_11

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