Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 15 Prüfungsau
sschuss
(1)Dem Prüfungsausschuss gehören an
- eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amtes für Lehrerausbildung,
- ein Mitglied der Leitung des Studienseminars, dem die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zuletzt zugewiesen war,
- die Ausbilderin oder der Ausbilder mit erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichem Arbeitsschwerpunkt und die Ausbilderinnen oder Ausbilder mit fachdidaktischen Arbeitsschwerpunkten, die die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin oder den Fachlehreranwärter zuletzt betreut haben,
- ein Mitglied der Leitung der Ausbildungsschule,
- eine von der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter zu benennende Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens. Diese soll die Befähigung zu dem Lehramt oder die Lehrbefähigung besitzen, die in der Prüfung erworben werden soll. Sofern Lehrproben im gemeinsamen Unterricht gehalten werden, sollte dieses Prüfungsmitglied nach Möglichkeit eine Mentorin oder ein Mentor mit Erfahrung im gemeinsamen Unterricht sein. Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gilt § 14 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom
- Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2000 (GVBl. I S. 577).
(2)Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter wählt das in Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied aus Listen, die die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die sonstigen Lehrerverbände dem Studienseminar vorlegen. Verzichtet die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter auf das Vorschlagsrecht, so entfällt das unter Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3)Das Amt für Lehrerausbildung beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung des Studienseminars die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die erforderlichen Ersatzmitglieder.
(4)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils eine der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen, eine der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen und die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Person anwesend sind. Durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Unterrichtsfächer, Aufgabenfelder oder Fachrichtungen der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters vertreten sein.
(5)Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(6)Die oder der Vorsitzende ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Sie oder er muss Beschlüssen des Prüfungsausschusses widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen hat die oder der Vorsitzende eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, so entscheidet das Amt für Lehrerausbildung.
(7)Mit Zustimmung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters können Gäste an den Prüfungslehrproben, an deren Erörterung und an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_15