Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 17 Prüfungsle
hrproben
(1)Die Prüfungslehrproben erstrecken sich auf zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen. Sie können unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für die entsprechende Schulform oder Schulstufe in Fächern, in Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches der Pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.
(2)Die Prüfungslehrproben finden grundsätzlich in den Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen statt, in denen die Pädagogische Ausbildung erfolgte. Entsprechend den Lehrplänen der jeweiligen Schulformen und Schulstufen können sie auf Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters in folgenden Formen durchgeführt werden:
- in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen in einer oder in zwei Lerngruppen,
- in einer Lerngruppe fachübergreifend oder fächerverbindend in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen, die sachlich und zeitlich eine Unterrichtseinheit bilden müssen, oder
- unter Berücksichtigung beider Fächer in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden; darin sind Pausenzeiten eingeschlossen. Insbesondere im Falle des gemeinsamen Unterrichts ist eine Prüfungslehrprobe auch im Teamteaching mit einer zweiten Lehrkraft möglich, sofern der Unterrichtsentwurf eine eigenständige Leistung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters ist.
(3)Für nachfolgende Lehrämter und die Lehrbefähigung gilt:
- Für das Lehramt an Gymnasien sind in der Regel je eine Prüfungslehrprobe in der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) und in der Oberstufe (Sekundarstufe II) durchzuführen. In den Fällen, in denen die Referendarin oder der Referendar einen erheblichen Teil ihrer oder seiner Unterrichtsverpflichtung im gemeinsamen Unterricht abgeleistet hat, kann eine der Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.
- Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen nach Möglichkeit die Prüfungslehrproben in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.
- Für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sollen die Prüfungslehrproben in zwei Lektionen im arbeitstechnischen Unterricht durchgeführt werden.
(4)Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr oder ihm bekannten Lerngruppe. Die Wahl der Unterrichtseinheit und des daraus entwickelten Unterrichtsthemas bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausbilderin oder des zuständigen Ausbilders.
(5)Die Termine der Prüfungslehrproben sind der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter spätestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
(6)Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter legt vor der Prüfung die Unterrichtsentwürfe den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in achtfacher Ausfertigung vor. Die Modalitäten der Abgabe legt der Seminarrat nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 fest. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfs soll acht Seiten pro Unterrichtsfach, Lernbereich, Aufgabenbereich oder Fachrichtung nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit den zuständigen Ausbilderinnen und Ausbildern möglich.
(7)Der Prüfungsausschuss erörtert mit der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter nach Abschluss der Prüfungslehrproben deren Anlage, Verlauf und Ergebnis. Er bewertet die Prüfungslehrproben mit Punkten nach § 19 Abs. 1 . Dabei sind die zugrunde liegenden Entwürfe sowie die Ergebnisse der Erörterung angemessen zu berücksichtigen.
(8)Wird eine der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 mit weniger als vier Punkten bewertet, so ist die Prüfung nur bestanden, wenn der Mittelwert der Gutachten über den Ausbildungsstand mindestens sieben Punkte beträgt. Werden beide Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter diese innerhalb von vier Wochen wiederholen, wenn in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 mindestens sieben Punkte erreicht wurden. Wird eine Lehrprobe mit null Punkten bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Werden beide Prüfungslehrproben auch bei der Wiederholung mit weniger als vier Punkten bewertet, so ist die Prüfung ungeachtet der Gesamtbewertung nach § 20 nicht bestanden.
(9)Wird die Prüfungslehrprobe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter diese innerhalb von vier Wochen wiederholen, sofern in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 mindestens sieben Punkte erreicht wurden. Wird die Prüfungslehrprobe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auch bei ihrer Wiederholung mit weniger als vier Punkten bewertet, so ist die Prüfung ungeachtet der Gesamtbewertung nach § 20 nicht bestanden.
(10)Die Bewertung der Prüfungslehrproben ist der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter auf Wunsch bekannt zu geben und zu begründen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_17