← Deutschland

§ 20 LehrPädAusbuaV HE Landesnorm Hessen - Gesamtbewertung Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und

Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 20 Gesamtbewe

rtung

(1)Die Gesamtbewertung der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus den Punkten für den Ausbildungsstand, den Punkten für die Pädagogische Prüfungsarbeit, den Punkten für die Prüfungslehrproben und den Punkten für die mündliche Prüfung. Dabei zählen die Punkte der Gutachten der drei Ausbilderinnen und Ausbilder über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 2 , des Gutachtens der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 3 und der mündlichen Prüfung jeweils einfach, die Punkte der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 jeweils einfach oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zweifach, die Punkte der Pädagogischen Prüfungsarbeit zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung gemäß Anlage, Spalte 1 fest.
(2)Bei der Pädagogischen Ausbildung in den Berufsfeldern Agrarwirtschaft sowie Ernährung und Hauswirtschaft nach § 1 Abs. 4 zählen die Punkte der Gutachten der drei Ausbilderinnen und Ausbilder über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 2 , des Gutachtens der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 3 , des Gutachtens über den Ausbildungsstand im landwirtschaftlichen Förderungsdienst nach § 10 Abs. 4 und der mündlichen Prüfung jeweils einfach, die Punkte der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 jeweils einfach oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zweifach, die Punkte der Pädagogischen Prüfungsarbeit zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt danach die Gesamtnote der Prüfung gemäß Anlage, Spalte 2 fest.
(3)Bei der Pädagogischen Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zählen die Punkte der Gutachten der beiden Ausbilderinnen und Ausbilder über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 2 , des Gutachtens der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 3 und der mündlichen Prüfung jeweils einfach, die Punkte der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 jeweils einfach oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zweifach, die Punkte der Pädagogischen Prüfungsarbeit zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt danach die Gesamtnote der Prüfung gemäß Anlage, Spalte 3 fest.
(4)Der nach Abs. 1 bis 3 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtbewertung: bis Gesamtnote 1,50: "Mit Auszeichnung bestanden", bis Gesamtnote 2,50: "Gut bestanden", bis Gesamtnote 3,50: "Befriedigend bestanden", bis Gesamtnote 4,50: "Bestanden", über Gesamtnote 4,50: "Nicht bestanden".
(5)Die Gesamtbewertung ist der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter bekannt zu geben und zu begründen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.