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§ 29 LehrPädAusbuaV HE Landesnorm Hessen - Leiterin oder Leiter des Studienseminars Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüf

Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001 § 29 Leiterin o

der Leiter des Studienseminars

(1)Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars leitet das Studienseminar nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Weisungen der Aufsichtsbehörden und den Beschlüssen des Seminarrats. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Pädagogische Ausbildung.
(2)Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Aufsichtsbehörden und Beschlüssen des Seminarrats, Sie oder er kann Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern Nebentätigkeiten im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden genehmigen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts unberührt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann einzelne Aufgaben auf die in den §§ 30 bis 32 Genannten übertragen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr; die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.
(3)Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars hat über die in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:
  1. aufgabenbezogene Kooperation mit dem Kultusministerium, den Staatlichen Schulämtern, dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik und den Ausbildungsschulen,
  2. Hinwirken auf ausbildungsgerechte Stundenplangestaltung für die Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärter an den Ausbildungsschulen,
  3. Einrichtung von Sprechstunden,
  4. Koordination der Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Beurteilungen der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärter,
  5. Vertretung des Studienseminars gegenüber der Öffentlichkeit,
  6. Zusammenwirken mit den Hochschulen,
  7. in Studienseminaren für berufliche Schulen Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit den bei der Berufsausbildung beteiligten berufsständischen Organisationen und Einrichtungen,
  8. Führung der bei dem Studienseminar aufzubewahrenden Personalnebenakten und Gewährung der Einsichtnahme nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  9. Verwaltung der Haushaltsmittel nach den Beschlüssen des Seminarrats,
  10. Führung des Dienstsiegels.
(4)Soweit erforderlich nimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars Aufgaben einer Ausbilderin oder eines Ausbilders nach § 32 wahr. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005924NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrP%C3%A4dAusbuaV_HE_!_29

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