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§ 2 LehrVorbZulV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter vom 25. Oktober 1999 Textnachweis ab: 01

Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter Vom 25. Oktober 1999 § 2 (1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann zugelassen werden, wer 1. die Erste Staatsprüfung fü

r ein Lehramt oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat oder

  1. außerhalb Hessens eine Lehramtsprüfung oder Diplomhandelslehrerprüfung abgelegt hat, die den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertig ist oder als gleichwertig anerkannt wurde oder
  2. eine Hochschulprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes abgelegt hat, die vom Kultusministerium als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt wurde.

(2)Der in Abs. 1 Nr. 3 genannte Personenkreis kann nur zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber mit einer Staatsprüfung für das Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach, Unterrichtsbereich oder der Fachrichtung nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung als Diplomhandelslehrerin oder Diplomhandelslehrer abgelegt haben.
(3)Soweit eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits die Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet hat, kann sie oder er zum Neubeginn des Vorbereitungsdienstes nur bei Vorliegen zwingender sozialer Gründe zugelassen werden. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(4)Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter sind der Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Der Zulassungsantrag mit der Angabe,
  1. a)ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,
  2. b)ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgt ist,
  3. c)ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst begonnen wurde oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt worden ist,
  4. d)ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung in einem anderen Bundesland abgelehnt worden ist, 2. das Zeugnis über eine der in Abs. 1 genannten Prüfungen, 3. ein Lebenslauf, 4. ein Lichtbild, 5. ein amtsärztliches Zeugnis, 6. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz, 7. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 8. die Angabe der Studienseminare oder der Staatlichen Schulämter, in deren Zuständigkeitsbereichen die Bewerberin oder der Bewerber die pädagogische Ausbildung ableisten möchte, 9. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten. Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Nr. 2 und 9 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005926NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrVorbZulV_HE_!_2

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