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§ 3 LehrVorbZulV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter vom 25. Oktober 1999 Textnachweis ab: 01

Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter Vom 25. Oktober 1999 § 3 (1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffent

lichen Schulen erfolgt aufgrund des Prüfungsergebnisses der Ersten Staatsprüfung. Dabei sind das Gesamtergebnis zweifach und bei dem Lehramt

  1. an Grundschulen die Note oder der Notendurchschnitt für das Wahlfach sowie der Notendurchschnitt der Didaktikfächer,
  2. an Haupt- und Realschulen die Noten für die beiden Unterrichtsfächer,
  3. an Gymnasien in den beiden Fachwissenschaften die Noten für die beiden Unterrichtsfächer,
  4. an beruflichen Schulen wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung die Durchschnittsnote für den fachwissenschaftlichen berufsbezogenen Bereich sowie die Durchschnittsnote für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften und Berufs-/Wirtschaftspädagogik,
  5. an Sonderschulen die Durchschnittsnote für die erziehungswissenschaftliche Hauptprüfung und die Note für die Wahlfachprüfung je einfach zu zählen. Der durch Addition vorstehend genannter Noten errechnete Gesamtwert ist durch vier zu dividieren.

(2)Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung wird das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung zweifach und die Durchschnittsnote für den fachwissenschaftlichen berufsbezogenen Bereich, die Durchschnittsnote für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften und Berufs-/Wirtschaftspädagogik sowie die Note für das Wahlfach je einfach gezählt. Der durch Addition vorstehend genannter Noten errechnete Gesamtwert ist durch fünf zu dividieren.
(3)Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung werden die Gesamtergebnisse der Diplomprüfung und der Ersten Staatsprüfung addiert und der errechnete Gesamtwert durch zwei dividiert.
(4)Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Diplomhandelslehrerprüfung abgelegt haben, gilt Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
(5)Die Durchschnittsnoten, die Gesamtwerte und die sich aus der Division der Gesamtwerte ergebenden Notenendzahlen werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet und bei der Auswahl zu Grunde gelegt. Die dritte Stelle hinter dem Komma wird nicht zur Rundung benutzt.
(6)Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer Universität oder Kunsthochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die nach den Abs. 1 bis 5 errechnete Endzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5 verbessert.
(7)Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Endzahl zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so entscheidet das Los. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 427 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005926NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LehrVorbZulV_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.