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§ 1 EULehrDiplAnerkV HE Landesnorm Hessen - Verfahren Verordnung über die Anerkennung des Lehrerdiploms von Angehörigen anderer EU Mitgliedstaaten vom

Verordnung über die Anerkennung des Lehrerdiploms von Angehörigen anderer EU Mitgliedstaaten Vom 17. September 1994 § 1 Verfahren (1) Der Antrag auf Ausübung des Lehrerberufs ist beim Amt für Lehrerau

sbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,
  2. ein Lichtbild im Paßbildformat mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
  3. das Zeugnis über den Schulabschluß,
  4. das Diplom im Sinne des Art. 1 a der Richtlinie des Rates vom
  5. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19

(1989)S. 16; EG-Richtlinie),
  1. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften,
  2. ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Die deutschen Sprachkenntnisse können Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung am Amt für Lehrerausbildung nachweisen. Das Große Deutsche Sprachdiplom oder die Deutsch-Prüfung muss mit mindestens "Gut" bestanden sein.
(2)Während der ersten drei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens ist ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator im Amt für Lehrerausbildung durchzuführen.
(3)Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerausbildung über den Antrag und erteilt einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid enthält die Entscheidung über
  1. die Gleichstellung,
  2. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen oder zu einer Lehrbefähigung nach § 6 Abs. 4 oder 5 dieses Gesetzes, eine Aussage über gegebenenfalls vorliegende wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche (Verzeichnis der Sachgebiete),
  3. gegebenenfalls die Mitteilung a) der Erforderlichkeit eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, b) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines Anpassungslehrgangs oder c) der Prüfungsgegenstände und des voraussichtlichen Termins einer Eignungsprüfung.
(4)Der Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen oder zu einer Lehrbefähigung nach § 6 Abs. 4 oder 5 dieses Gesetzes steht die entsprechende, durch ein Diplom im Sinne des Art. 1 a der EG-Richtlinie nachgewiesene Lehramtsbefähigung oder Lehrbefähigung auch dann gleich, wenn
  1. sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt oder er genannten Lehrbefähigung gleichgestellt worden ist und
  2. die Lehramtsbefähigung oder die genannte Lehrbefähigung des anderen Landes in Hessen anerkannt wird. Wird die Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so kann nur die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 438 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005928NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EULehrDiplAnerkV_HE_!_1

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