Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen Vom 20. September 1993 § 6 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes (1) Wäh
rend des Ausbildungsabschnittes "Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie" sollen nach einer theoretischen Einführung unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung das in Hessen angewandte Verfahren der Forsteinrichtung, der Standorterkundung, der Waldwertschätzung, des betriebswirtschaftlichen Abrechnungswesens theoretisch und praktisch erlernt und methodische Grundkenntnisse der Landschaftsplanung vermittelt werden.
(2)Während des Ausbildungsabschnittes "Hessisches Forstamt" soll die Forstreferendarin und der Forstreferendar mit allen Verwaltungs- und Betriebsvorgängen der Waldbesitzarten vertraut gemacht werden. Ferner sind die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Öffentlichkeitsarbeit und Domänenverwaltung zu vermitteln. Entsprechend dem Ausbildungsstand sollen unter Anleitung der Forstamtsleiterin oder des Forstamtsleiters Aufgaben übertragen werden, die selbständig zu bearbeiten sind. Des weiteren sind Behörden und Dienststellen, mit denen das Forstamt zusammenarbeitet, zu besuchen, um deren Aufgaben und Tätigkeiten kennen zulernen. Hierbei sind möglichst projektbezogen insbesondere auch Zeiten bei einer unteren Naturschutzbehörde und einer Abteilung Landschaftspflege eines Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft abzuleisten. Der Ausbildungsabschnitt "Hessisches Forstamt" kann durch den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" unterbrochen werden.
(3)Im Laufe des Ausbildungsabschnittes "Obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde" sind die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht jeweils einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters ... in Dezernaten der oberen Forstbehörde und der oberen Naturschutzbehörde zu beschäftigen. Es soll Gelegenheit gegeben werden, sich an allgemeinen Aussprachen zu beteiligen und selbst vorzutragen, sich mit den Aufgaben und der Bedeutung des praktischen Inspektionsdienstes vertraut zu machen und den Tätigkeitsbereich von Behörden und Dienststellen, insbesondere solcher, die auf dem Gebiet der Landesplanung tätig sind, kennen zulernen.
(4)Während des Ausbildungsabschnittes "Exkursionsstationen" sollen verschiedene forst- und holzwirtschaftliche Betriebe, Naturschutz- und Landespflegeeinrichtungen besucht werden. Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar legt den selbständig aufgestellten Exkursionsplan dem für Forsten zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor. Bestimmte Teile des Exkursionsplans können vorgeschrieben werden. Es sollen auch Stationen außerhalb des Landes Hessen besucht werden.
(5)Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendarinnen und die Forstreferendare vom für Forsten zuständigen Ministerium zu Lehrgängen einberufen. ... Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 451 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005929NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForsthDAPrV_HE_!_6