Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes im Lande Hessen Vom 20. September 1993 § 7 Schriftliche Arbeiten (1) Während der Ausbil
dungsabschnitte "Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie", "Hessisches Forstamt" und "obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde" hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar je eine Klausur oder Hausarbeit anzufertigen, die der Leistungsbeurteilung dient und Zulassungsvoraussetzung für die Große Forstliche Staatsprüfung ist. Das für Forsten zuständige Ministerium bestimmt Art und Dauer der Arbeit und stellt die Themen. Dem Ministerium ist jeweils eine Ausfertigung der Arbeit vorzulegen. Hausarbeiten sind in Schreibmaschinenschrift vorzulegen. Das Original verbleibt der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar. Anstelle des Namens wird auf der zur Benotung vorgesehenen Ausfertigung eine Ordnungsnummer vermerkt.
(2)Während des Ausbildungsabschnittes "Exkursionsstationen" werden Eindrücke und Erfahrungen in einem Tagebuch, welches mindestens 60, jedoch nicht mehr als 100 Seiten umfassen soll, schriftlich festgehalten. Auf gesonderten Blättern sind lückenlose Anwesenheitsvermerke der bereisten Stationen mit Unterschriften anzufügen. Das Tagebuch soll neben einer kurzen, einleitenden Begründung zur Themenauswahl eine kritische Wertung der bereisten Stationen mit Herausarbeitung des eigenen Standpunktes erkennen lassen.
(3)Das Tagebuch (Abs.2) ist in Maschinenschrift und in gebundener Form spätestens vier Wochen nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts "Exkursionsstationen" in zweifacher Ausfertigung dem für Forsten zuständigen Ministerium vorzulegen. Eine beigefügte dienstliche Erklärung muß enthalten, daß die Arbeit selbständig angefertigt wurde.
(4)Die Klausur- oder Hausarbeiten (Abs. 1), die während des Vorbereitungsdienstes anzufertigen sind, werden von Beschäftigten des höheren Dienstes bewertet, die das für Forsten zuständige Ministerium bestimmt. Das Tagebuch über den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" (Abs. 2) wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses benotet. Aus den drei Noten der Klausur- oder Hausarbeiten und der Note des Berichts über den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" ist eine Durchschnittsnote zu bilden, wobei Hausarbeiten und das Tagebuch über den Ausbildungsabschnitt "Exkursionsstationen" eine doppelte Bewertung erhalten. Die Durchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle errechnet. Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5)Nach Abschluss der Bewertung wird eine Ausfertigung der Arbeiten zurückgegeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 451 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005929NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForsthDAPrV_HE_!_7