Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen In der Fassung vom 3. März 1992 § 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin
versagt werden, wenn
- die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder
- die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.
(2)Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
- fünfzig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerber,
- fünfzehn vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
- fünfunddreißig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
(3)Das Nähere regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Er erläßt dabei insbesondere Vorschriften über
- die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung (Abs. 2); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden;
- das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren;
- die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen.
(4)Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen:
- die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
- die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare;
- die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages; dabei ist die Möglichkeit, vorübergehend Ausbildungsbeauftragte zusätzlich einzusetzen, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel voll auszuschöpfen;
- die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen; dabei ist zu gewährleisten, daß der Referendar in seinen Unterrichtsfächern im Rahmen der in den Stundentafeln ausgewiesenen Wochenstundenzahlen in der Ausbildungsschule eigenverantwortlich unterrichten kann und daß der von Referendaren erteilte Unterricht in der Regel nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Unterrichts in einer Klasse oder einem Jahrgang umfaßt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000592DNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulLehrG_HE_!_4