← Deutschland

§ 10 SchulLehrG HE 1958 Landesnorm Hessen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen In der Fassung vom 3. März 1992 Textnachweis ab: 01.01.2004

Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen In der Fassung vom 3. März 1992 § 10 (1) Eine von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften erworbene und durch Diplom aus

gewiesene Befähigung für den Beruf des Lehrers steht einer nach § 1 Abs. 2 erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach § 6 Abs. 4 oder 5 erworbenen Lehrbefähigung in technologischen oder sozialpädagogischen Fächern gleich, wenn

  1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom
  2. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG-Nr. L 19

(1989), S. 16), handelt,
  1. der Bewerber die verlangte Berufserfahrung nachweist, sofern die Dauer der Ausbildung im Mitgliedstaat die in Hessen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr unterschreitet oder
  2. der Bewerber wesentliche fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Defizite der Berufsausbildung in den von ihm vertretenen und in Hessen für das jeweilige Lehramt oder die jeweilige Lehrbefähigung vorgeschriebenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach seiner Wahl durch die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und
  3. er über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2)Der Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang wird für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst.
(3)Die Zulassung zu einem bestimmten Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazität der Schulen eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. Sofern die Zahl der Anträge auf Durchführung eines Anpassungslehrgangs die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages maßgebend.
(4)Das Nähere regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Er wird insbesondere ermächtigt,
  1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens zu regeln,
  2. die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung festzulegen,
  3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang zu regeln und
  4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse festzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000592DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulLehrG_HE_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.